§1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Frauenverband im Bund der Vertriebenen e.V. und hat seinen Sitz in Bonn und wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn unter dem Aktenzeichen VR 3492 geführt.

§ 2
Zweck

Absatz 1

  1. Der Verband verpflichtet sich der Verwirklichung der Menschenrechte, dem Selbstbestimmungsrecht eines Jeden und der Erleichterung des Schicksals von Flüchtlingen und Vertriebenen.
  2. Er bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, zum Völkerrecht und zu der Charta der deutschen Heimatvertriebenen.
  3. Er tritt ein für die Erhaltung, Pflege und Weitergestaltung des heimatlichen Kulturguts, indem er die Bräuche und die Kultur der Heimatgebiete im In- und Ausland vermittelt.          
  4. Er widmet sich der Aufarbeitung der Flüchtlingsschicksale, insbesondere dem Verständnis für die andauernden Belastungen der Frauen, ihrer Kinder und deren Nachkommen.
  5. Er sammelt Zeitzeugenberichte über die Folgen von Flucht und Vertreibung, übernimmt die Verantwortung für deren wissenschaftliche Auswertung und veröffentlicht Informationsmaterial.
  6. Er organisiert Begegnungen zwischen Flüchtlingen und Vertriebenen mit den heutigen Bewohnern ihrer ehemaligen Heimatgebiete, bietet regelmäßig Seminare für In- und Ausländer an, in denen die gewonnenen Erkenntnisse dargestellt, besprochen und gefördert werden.

Absatz 2

Der Verband setzt sich ein für den fairen Umgang mit den heutigen Flüchtlingen und Vertriebenen und will auch diesen Menschen die gesammelten Erfahrungen und Erkenntnisse zugutekommen lassen.

Absatz 3

Der Verband ist überparteilich und an keine Religion oder Ideologie gebunden.

Absatz 4

Der Verband ist als außerordentliches Mitglied dem Bund der Vertriebenen – Vereinigte Landsmannschaften und Landesverbände e.V. – angegliedert und erkennt dessen Satzung an.

§ 3
Mitgliedschaft

Absatz 1

Mitglieder des Verbandes sind die Landsmannschaften und Landesverbände im Bund der Vertriebenen (geborene korporative Mitglieder). Ihre Rechte im Frauenverband nehmen sie durch die in ihnen organisierten Frauen wahr.

Absatz 2

Daneben können Frauen beitreten, die sich für die Ziele des Vereins einsetzen wollen.

Absatz 3

Vereine können unter denselben Voraussetzungen als weitere korporative Mitglieder beitreten (gekorene korporative Mitglieder). Männer sind als Fördermitglieder willkommen.

Absatz 4

Über Aufnahmeanträge nach Abs. 2 und 3 entscheidet der engere Vorstand.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Absatz 1

Die Mitglieder sind berechtigt, alle Angebote des Vereins wahrzunehmen. Sie können sich jederzeit mit Anregungen und Vorschlägen für Tagesordnungspunkte der Mitgliederversammlung an den Vorstand wenden. Sie sind verpflichtet, ihren Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Vereins und zur Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu leisten.

Absatz 2

Bei groben Verstößen gegen die Vereinsziele kann der engere Vorstand ein sofortiges Ruhen der Mitgliedschaft anordnen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. 

§ 5
Finanzierung

Die Mitglieder nach § 3 Absatz 2 und Absatz 3 haben an den Frauenverband jährliche Beiträge zu zahlen, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres zu zahlen. Kommt ein Mitglied trotz Mahnung bis zum Ende des ersten Halbjahres mit der Beitragszahlung in Verzug, kann es aus dem Verband ausgeschlossen werden. Bedürftigen Mitgliedern kann auf Antrag Beitragsermäßigung gewährt werden. Über Ausschluss und Ermäßigung entscheidet der engere Vorstand.

§ 6
Organe

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§ 7
Vorstand (Gesamtvorstand)

Absatz 1

Den engeren Vorstand bilden:

  1. eine von der Mitgliederversammlung zu wählende Präsidentin
  2. eine von der Mitgliederversammlung zu wählende Vizepräsidentin und eine Schatzmeisterin

Absatz 2

Den erweiterten Vorstand bilden mindestens vier weitere, von der Mitgliederversammlung zu wählenden Beisitzerinnen, von denen je zwei den Landsmannschaften und den Landesverbänden angehören sollen (Beirat). Der Beirat pflegt und fördert den Kontakt mit den Entsendeorganisationen und mit den heutigen Bewohnern und Organisationen der Heimat. Er berichtet der Mitgliederversammlung, in dringenden Fällen, dem  engeren Vorstand.

Absatz 3

Die Präsidentin und die Vizepräsidentin sind gemäß § 26 Abs. 2 BGB gemeinsam vertretungsberechtigt. Unaufschiebbare Fragen kann die Präsidentin allein entscheiden. Bei wichtigen Punkten, die die Grundaufgaben des Vereins betreffen, ist die Mitgliederversammlung in Kenntnis zu setzen.

Absatz 4

Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

Absatz 5

Die Amtsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre, er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Absatz 6

Scheidet die Präsidentin innerhalb der Wahlperiode aus oder ist sie verhindert, übernimmt die Vizepräsidentin die Vertretung. Die übrigen Mitglieder des Vorstands werden bei Ausscheiden

durch ein anderes Mitglied ersetzt, das die von dem Ausscheiden betroffene Organisation entsendet. Unterbleibt die Entsendung, tritt die Leiterin der Frauengruppe der Korporation ein.

Absatz 7

Wegen besonderer Verdienste  um die Ziele des Vereins kann ein ausscheidendes Mitglied des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

§ 8
Mitgliederversammlung

Absatz 1

Die Mitgliederversammlung besteht aus:

  1. dem Gesamtvorstand
  2. den Delegierten der Mitglieder. Delegierte sind kraft Amtes die Vorsitzenden der Frauen in den Landesverbänden und Landsmannschaften oder deren Vertretung.

Die Mitgliederversammlung wird durch die Präsidentin oder die Vizepräsidentin im Namen und Auftrag des engeren Vorstands schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sollen den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor dem angesetzten Termin zugehen.

Absatz 2

Die Mitgliederversammlung ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Über den Einwand einer Teilnehmerin, die die Verletzung der Frist des Abs. 1 beanstandet, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Absatz 3

Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich stattfinden. Weitere Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

Absatz 4

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das gilt auch für den Vorstand und die Mitglieder nach § 3 Absatz 2 und 3 Satz 1. Das gilt auch für die Frauen aus den Mitgliedsorganisationen. Eine Übertragung der Stimme durch schriftliche Bevollmächtigung ist zulässig.

Absatz 5

Die Frauen aus den Landsmannschaften und Landesverbänden können jeweils für ihre Organisationen weitere fünf Stimmen in Anspruch nehmen (korporative Stimmen). Die korporativen Stimmen werden grundsätzlich von dem Mitglied ausgeübt, das die Frauengruppe seines Landesverbandes bzw. seiner Landsmannschaft leitet. Vertretung ist zulässig.

Absatz 6

Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und die Zahl der Stimmen festgestellt und protokolliert.

Absatz 7

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Das gilt auch für die Änderung der Satzung. Änderungen des Vereinszwecks sind mit 2/3 der abgegebenen Stimmen möglich, sofern die beabsichtigte Neufassung mit der Einladung allen Mitgliedern mitgeteilt wurde.

Absatz 8

Für die Neuwahl des Vorstandes ist eine Versammlungsleiterin mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen.

Absatz 9

Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der Präsidentin, der Protokollführerin und im Fall des Absatzes 8 zusätzlich von der Versammlungsleiterin zu unterzeichnen.

§ 9
Wahl des Vorstandes

Der engere Vorstand wird einzeln in getrennten Wahlgängen gewählt. Der Beirat kann bei Zustimmung der anwesenden Wahlberechtigten durch Akklamation in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt werden.

§ 10
Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 und zwar insbesondere durch die Förderung der Völkerverständigung, der Heimatpflege und der Hilfe für Flüchtlinge und Vertriebene. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dür­fen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Körperschaft.

§ 11
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§12
Auflösung des Vereins

Absatz 1

Die Auflösung des Vereins ist durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zu be­schließen.

Absatz 2

Bei Auflösung oder Aufheben des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Bund der Vertriebenen – Vereinigte Landsmannschaften und Landes­verbände e.V., falls dieser zu diesem Zeitpunkt aufgelöst ist, an die gemeinnützige Stiftung der deut­schen Heimatvertriebenen ZENTRUM GEGEN VERTREIBUNGEN, die es unmittelbar und aus­schließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. 

§ 13
Redaktionelle Satzungsänderungen

Die vom Registergericht oder von sonstigen Behörden verlangten Änderungen wie auch Er­gänzun­gen redaktio­neller Art dieser Satzung können vom engeren Vorstand vorgenommen werden. Der engere Vorstand ist ermächtigt, die Änderungen beim Registergericht eintragen zu lassen.

Beschlossen am 3.11.1987 in Bad Kissingen

Änderungen am 26.3.1994, am  25.10.2003, am 24.4.2004 in Travemünde, am  15.5.2010 in Jena und am 2.04.2016 in Bad Kissingen.

Eingetragen im Registergericht Bonn unter VR 3492