Forderung

Diskriminierung von Aussiedlerfrauen bei Kindererziehung beseitigen!

Die Bundesregierung wird aufgefordert, diskriminierende Regeln bei Anerkennung der Kindererziehung im Personenkreis der AussiedlerInnen und SpätaussiedlerInnen nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) im Rentenrecht zu beseitigen. Unterschiede in der Bewertung der nach § 56 SGB VI anzuerkennenden Zeiten bei in Deutschland lebenden Aussiedlern und Spätaussiedlern in Abhängigkeit davon, ob die Erziehung nach Zuzug in Deutschland oder noch vor dem Zuzug im Heimatland erfolgt ist (§ 22 Abs. 4 FRG) sind zu beseitigen. Mütter und Väter erhalten für die ersten drei Jahre Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung pro Jahr der Erziehung einen Entgeltpunkt (aktuell 34,19 €). Diese Bewertung wird im Personenkreis der deutschen Aussiedler und Spätaussiedler mit dem Faktor 0,6 „vervielfältigt“ – also um 40% gekürzt. Besonders Frauen leiden häufig unter dieser Diskriminierung, die eine einseitige Reduzierung der Leistung für Kindererziehung im Rahmen der Alterssicherung um 40 % bewirkt. Das ist zu beseitigen.

 

Begründung:

Kindererziehung ist in einer modernen Gesellschaft gerade in den ersten Lebensjahren primär Aufgabe in der Familie. Mütter und Väter sind gleichermaßen gefordert, für Kinder bestmöglich zu sorgen, diese in ihrer Entwicklung zu fördern und auf das Leben in einer vielfältigen Gesellschaft vorzubereiten. Gleichwohl ist gerade in den ersten 3 Jahren die Rolle der Mutter eine ganz besondere. Ein wesentlicher Bereich ist die gesetzliche Rentenversicherung. Das Solidarsystem der Rentenversicherung ist nur denkbar, wenn immer weiter Kinder erzogen, ausgebildet und gefördert – und so als spätere Beitragszahler das Solidarsystem weitertragen. Die Kindererziehung ist auch nach Feststellung des Bundesverfassungsgerichtes gleichsam bestimmende und ermöglichende Bedingung für die Wirkungsweise des Solidarsystems Rentenversicherung (BVerfGE 100, 1; 1 BvL 9/00; Fabritius in RV 1998, S 21, 23), in welchem durch Anerkennung von Kindererziehungszeiten in den ersten drei Jahren nach der Geburt eines Kindes (§ 56 SGB VI) gerade diesem bestimmenden Umstand Rechnung getragen wird. Die systemfördernde Wirkung der Kindererziehung wirkt sich sowohl bei in Deutschland erfolgter Erziehung als auch bei Erziehung im Herkunftsgebiet in vollem Umfang in Deutschland aus, wo auch die Kinder der Aussiedlerinnen und Spätaussiedlerinnen dann ihre Beiträge zahlen. Im Rahmen von systemischen Rentenkürzungen durch das Wachstums – und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25.9.1996 wurde diese Erziehungsleistung im Personenkreis der Aussiedler und Spätaussiedler ohne Sach- oder Rechtsgrund um 40 % gekürzt (§ 22 Abs. 4 FRG). Gerade Frauen, die im Personenkreis der Aussiedler und -Spätaussiedler besonders häufig auf Grund des dort gelebten Familienbildes gerade in den ersten Lebensjahren der Kinder die Sorge und Erziehung der Kinder geleistet haben, leiden unter dieser diskriminierenden Maßnahme ganz besonders. Durch die Reduzierung ihres eigenen Altersunterhaltes im Vergleich zu Müttern, die kein Aussiedlungsschicksal erleben mussten, wirkt die Diskriminierung bis weit in die späten Lebensbereiche, in welchen es in besonderem Maße auf angemessene Alterssicherung – auch unter Berücksichtigung der Erziehungsleistung und deren Auswirkung auf die eigene Arbeitsbiografie hat. Kindererziehung ist in allen Familien gleich wertvoll und solche Ungleichbehandlungen sind zu beseitigen.

(Zusammengefasst von Christa Wandschneider, Bundesreferentin der Siebenbürger Sachsen)

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